ZFU-Urteil: Was du jetzt zur Zertifizierungspflicht für Online-Kurse und Coachings wissen musst

ZFU

Hinweis: Dieser Artikel wurde zuletzt am 28.06.2023 aktualisiert.

Eine Email des Zahlungsanbieters Digistore24 sorgt Anfang Mai 2023 für ein regelrechtes Beben in der Online Business-Blase. Und auch noch knapp 2 Wochen später sind die meisten Anbieter:inner unsicher, ob sie ihre Kurse und Coachings weiterhin ohne Zulassung anbieten können.

Für wen das Urteil aus Celle gilt und was du jetzt über die Zertifizierungspflicht für Online-Kurse und Coachings wissen musst, liest du in diesem Artikel.

Inhalt

Regelmäßig und mit fast vorhersehbarer Sicherheit wird eine neue Sau durchs Online Business-Dorf getrieben. Und genauso schnell verschwindet Panik und Unsicherheit wieder. 

Erst im letzten Jahr hat die Änderung im Kaufrecht einige aufhorchen lassen. Du erinnerst dich vielleicht, Freebies durften plötzlich in bestimmten Fällen nicht mehr so heißen, weil die Kontaktdaten eine Währung darstellen, mit der man online bezahlt.

Mittlerweile spricht kein Mensch mehr davon.

Dieses Mal ist das anscheinend anders. Denn das, was das OLG in Celle am 01.03.2023 festgestellt hat, betrifft fast alle Online Kurs-Anbieterinnen und auch Coaches, die mindestens einen Teil ihrer Leistungen in Kurs-Form anbieten.

Und ja, ich kann verstehen, dass die meisten jetzt erstmal verwirrt sind, im schlimmsten Fall sogar ihre mühsam aufgebauten Kurse und Coachings infragestellen.

Falls auch du betroffen bist, hier mein Rat an dich:

Ruhe bewahren, ausführlich informieren und dann abwarten, wie es in den nächsten Wochen und Monaten weitergeht.

Und falls du doch schon jetzt reagieren willst, dann findest du am Ende dieses Artikels meine Tipps.

Bevor wir aber loslegen, hier der übliche Disclaimer:

Ich bin keine Rechtsanwältin und dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung!

Wenn du vom Urteil betroffen bist, suche dir im Zweifelsfall fachlichen Rat. Eine Liste verschiedener Möglichkeiten findest du am Ende des Artikels.

Zertifizierungspflicht: Darum geht es konkret

Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Zertifizierungspflicht von Online-Kursen und Coachings ist ein Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023.

Das Urteil zum Nachlesen findest du unter anderem bei Dejure.org

Geklagt hatte eine Frau, die online einen Coaching-Vertrag über 12 Monate abgeschlossen hatte und dafür eine monatliche Rate von 2.200€ zahlen sollte. 

Bereits wenige Tage nach der Auftragsbestätigung erklärte sie die Anfechtung, Wideruf und Kündigung des Vertrages.

Dies wurde von der Gegenseite mit dem Hinweis, die Frau habe den Vertrag als Unternehmerin geschlossen und daher sei kein Wideruf möglich, nicht akzeptiert und auf vollständige Zahlung der Kursgebühren geklagt.

Gegen diese Klage wehrte sich die Frau und gab als Gründe dafür an, dass der abgeschlossene Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei, weil der Kläger nicht über die erforderliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG verfüge.

Außerdem sei der Vertrag wegen der überhöhten Vergütung gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.

Dem folgte das OLG in Celle und wies die Klage, wie das Landgericht Stade bereits zuvor, zurück.

Anders als die Stader Kollegen sahen die Richter in Celle allerdings nicht die Sittenwidrigkeit wegen Wuchers als Hauptargument, sondern verwiesen auf das Fernunterrichtschutzgesetz: 

Online Coaching-Verträge seien nur dann wirksam abgeschlossen, wenn der Coach auch über die erforderliche stattliche Zulassung für Fernlehrgänge verfüge. Im vorliegenden Fall sei der Vertrag daher bereits allein deshalb nichtig, eine gesonderte Feststellung über angeblichen Wucher sei nicht mehr nötig.

Das OLG Celle stellte außerdem fest, dass das FernUSG nicht nur bei Verbraucherverträgen Anwendung finde, sondern eben auch Unternehmer schütze, die einen Fernlehrgang abgeschlossen haben.

Es spielt also keine Rolle, ob jemand als Privatperson oder als Unternehmer einen Fernlehrgang buche, der Vertrag ist ohne entsprechende Zulassung des Anbieters nichtig.

Was das Urteil für Online-Kurs und Coaching-Anbieter bedeutet

Klingt alles erstmal sehr komplex, wichtig ist aber insbesondere der letzte Absatz.

Bisher haben viele Anbieter – auch ich – bei jedem Kursverkauf mit einer Check-Box darauf hingewiesen, dass bei Kauf als Unternehmer:in kein Widerufsrecht besteht:

Zertifizierungspflicht für Online-Kurse und Coachings

Mit dem Urteil aus Celle ist nicht nur der Hinweis hinfällig – ein Widerufsrecht steht lt. Auffassung des Gerichts ja sowohl Privatpersonen als auch Unternehmern zu – gleichzeitig bedeutet es natürlich auch, dass alle Anbieter, die über keine gültige Zulassung der ZFU verfügen, bei einem Großteil ihrer Angebote befürchten müssen, dass die entsprechenden Kaufverträge nichtig sind.

Und im schlimmsten Fall widerufen werden.

Aber – und das ist für dich als Anbieter:in jetzt wichtig! – das betrifft eben nicht alle Online-Angebote.

Und so neu ist das Ganze nun auch wieder nicht, das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernunterrichtsschutzgesetzFernUSG) trat bereits zum 01.01.1977 in Kraft.

Wikipedia beschreibt weiter:

„Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge. Inhaltlich wird der Fernunterricht im Rahmen der Zuständigkeit der Länder durch einen Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen ausgestaltet.

Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen; klassischer Fernunterricht fällt hierunter ebenso wie E-Learning-Angebote.

Zuständige Behörde u. a. für die Erteilung von Zulassungen ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln.“

Konkret bedeutet dies für dich als Anbieter:in von Online-Kursen oder -Coachings, dass du ohne Zulassung der ZFU Gefahr läufst, dass deine Käufer:innen ihre Verträge wiederufen und ihr Geld zurückfordern.

Ob du direkt betroffen bist, kannst du anhand einiger Fragen ganz leicht selbst herausfinden.

Falls du betroffen bist, verfalle auf gar keine Fall direkt in Panik. Das ursprüngliche Gesetz gibt es wie gesagt schon seit 1977.

Ich persönlich glaube auch nicht, dass das Urteil aus Celle richtungsweisend für einige Teilnehmer:innen ist und nun reihenweise Verträge widerufen werden.

Es ist mMn wie immer im Leben:
Wenn du Qualität lieferst, gibt es keinen Grund, deine Arbeit zu beanstanden. Und außerdem gibt es viele Möglichkeiten, deine Kurse und Coachings weiterhin ohne Risiko zu verkaufen, auch wenn du keine Zulassung hast.

Schauen wir uns aber erstmal an, wen das Urteil überhaupt betrifft:

Zertifizierungspflicht: Ist das Urteil richtungsweisend?

Die wichtigste Frage, die sich derzeit alle Online Kurs-Ersteller und -Coaches stellen, ist:

„Muss mein Kurs durch die ZFU zertifiziert werden?“

Und falls du hier jetzt eine konkrete Antwort erwartest, muss ich dich leider enttäuschen.

Das Online Coaching-Program, um das es konkret im Urteil ging, nannte die folgenden Kurs-Inhalte:

  • WhatsApp-Begleitung für individuelle Fragen
  • Regelmäßige Sprechstunden per Video-Telefonie
  • Eine Kursplattform mit Zugang zu Videos, Dokumente, Checklisten und Videos

Und obwohl die „Prüfungen“ im Laufe des Verfahrens auf „Dokumente und Checklisten“ geändert wurde, erkannte das Gericht, dass es sich hierbei um Lehrnstandskontrollen handelt.

Und die wiederum sind explizite Voraussetzung für die Zertifizierungspflicht von Online-Kursen und Coachings.

Individuell ist das Eine, wahrscheinlich ist aber auch, dass dieses Urteil richtungsweisend sein könnte. Das heißt für dich als Anbieter:in ohne Zulassung:

Passe deine Inhalte so an, dass keine Lernstandskontrolle gegeben ist. Heißt ganz konkret, verzichte auf Quizze oder ähnliches. Was du sonst noch tun kannst, erkläre ich dir weiter unten.

Worum es mir hier aber geht:

Jeder Fall ist anders und auch wenn wir davon ausgehen müssen, dass sich weitere Urteile an dem aus Celle anlehnen werden, bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass du sofort all deine Angebote einstampfen musst.

Vorsichtig ist angebracht, ganz klar, aber auch Besonnenheit und folgende Fragen, die du dir jetzt stellen solltest:

Du möchtest wissen, ob du von der Zertifizierungspflicht betroffen bist?

Dann mach mein Quiz und finde innerhalb von nur 2 Minuten heraus, ob du dein Online-Kurs, dein Coaching oder deine Dienstleistung zertifizieren lassen solltest.

Du bist betroffen? Das kannst du jetzt tun:

Wenn du Checklisten, Quizze oder ähnliche Lernstandskontrollen in deinem Kurs anbietest, überprüfe, ob sie wirklich Teil deines Angebots sein müssen. Oder ob du nicht auch auf sie verzichten kannst.

Falls du bisher mehr als 50% deiner Inhalte permanent zur Verfügung gestellt hast, überprüfe, ob du einige Inhalte durch Live-Veranstaltungen ohne Aufzeichnung anbieten kannst.

Grundsätzlich gilt aber weiterhin: Nichts wird so heiß gegessen, wie es auf den Tisch kommt.

Für diesen Fall bedeutet dies, dass du  – solange deine Kund:innen zufrieden sind – wenig zu befürchten hast.

Aber das versteht sich ja eigentlich von selbst. Niemand bietet schließlich absichtlich schlechte Kurse an.

Aber auch wenn dich das Thema Zertifizierungspflicht gerade triggert, denk gerne auch mal über die Möglichkeiten der ZFU nach.

Eine Zulassung ist nämlich immer auch ein Qualitätsmerkmal, das dir im Marketing hilft.

Wichtige Links: Hier kannst du dich informieren

Das Urteil im Original und weitere Informationen dazu findest du unter anderem auf der Seite dejure.org: Klicke hier

Eine fachlich fundierte Einschätzung und weitergehende Informationen findest du auf Lawlikes.de, der Seite von Rechtsanwältin Sabrina Keese-Haufs: Klicke hier

Auch Rechtsanwältin Sandra Straub beschäftigt sich aktuell mit dem Thema. Klicke hier

Katharina Lewald hat eine eigene Linkliste erstellt, mit der du dich informieren kannst. Hier findest du mehr Informationen dazu.

Zertifizierungspflicht für Online-Kurse und Coachings: Meine Einschätzung

Ganz zu Anfang des Artikels hatte ich es ja bereits gesagt:

Ich finde, wir sollten – wie so oft – Ruhe bewahren und erst einmal abwarten, wie sich das Thema Zertifizierungspflicht für Online-Kurse und Coachings entwickelt.

Grundsätzlich halte ich das Urteil aber für wichtig, denn die Vielzahl der unseriösen Anbieter macht es uns qualifizierten Coaches und Mentor:innen immer schwerer.

Unhaltbare Versprechen, übertriebenes Push-Marketing und Rolex & Ferrari-Videos haben bei vielen Interessent:innen den Flucht-Reflex ausgelöst. Diejenigen, die Qualität abliefern, aber weniger pushy Marketing betreiben, werden viel zu häufig übersehen.

Oder noch schlimmer, mit unseriösen Anbieter:innen in einen Topf geworfen.

Moralisch sehr bedenklich finde ich auch High-Ticket Offer, die am Ende nichts weiter sind als Selbstdarstellungskurse und Fake-Veranstaltungen.

Wenn du so wie ich Wert auf Qualität legst, deine Kund:innen gerne individuell begleitest und dich über jeden ihrer Erfolge freuen kannst, hast du trotz – oder vielleicht auch genau wegen – des Urteils nichts zu befürchten.

Und wenn es doch hart auf hart kommt: eine Zertifizierung kann dir und deinen Kund:innen die Entscheidung zur Zusammenarbeit leichter machen!

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Alexandra Wittke

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